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Unsere AGB’s

Allgemeine Geschäftbedingungen

1. Vorbemerkungen
Die oben genannte Firma (nachstehend „Makler genannt) ist als Unternehmer im Sinne von § 14
Bürgerlichem Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“ genannt) in der Eigenschaft als Immobilienmakler im Sinne
der §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt (Provision) tätig. Die Firma versichert, über die gesetzlich erforderlichen
Voraussetzungen zum Führen eines Maklerbüros zu verfügen.

Diese AGB sind Gegenstand eines schriftlichen Maklervertrages.


2. Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte
zwischen dem Makler und dem Kunden. Kunde im Sinne dieses Vertrages kann sowohl der Verkäufer
einer Immobilie sein als auch der Käufer sowie der Vermieter als auch der Mieter, der unter Beachtung
der Bestimmungen des Bestellerprinzips Wohnungssuchender genannt wird.

Ist von einem Hauptvertrag die Rede, dann ist damit ein Kauf, Miet oder Pachtvertrag gemeint.

Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser abweichen oder
ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.


3. Zustandekommen des Maklervertrages

Für das Zustandekommen des Maklervertrages für die Vermittlung eines Kaufvertrages ist die Schrift und
oder die Textform erforderlich. Der Maklervertrag kann rechtswirksam auch dadurch zustande kommen,
dass der Makler ein Kaufobjekt offeriert (z.B. Internet, Zeitung, Aushang), sich dabei als Makler zu
erkennen ist, seinen Provisionsanspruch im Falle des Erfolges beziffert und ein Interessent sich an ihn
wendet um Leistungen von ihm abzurufen (z.B. Exposé). In diesem Falle kommt der Maklervertrag sowie
die Leistungserbringung erst nach schriftlicher Bestätigung der Provisionsvereinbarung Zustande.

Im Falle eines Mietobjektes ist, wenn ein Provisionsanspruch gegenüber dem Wohnungssuchenden
entstehen soll, ein Suchauftrag des Wohnungssuchenden für das Zustandekommen eines Maklervertrages
in Textform erforderlich. Der konkludente Abschluss eines Maklervertrages zwischen einem
Wohnungssuchenden und einem Makler ist nicht möglich.

Der Maklervertrag zwischen einem Vermieter und einem Makler kommt mit Erteilung des Auftrages durch
den Vermieter und Annahme durch den Makler zustande.

Sollte ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen oder sollten Individualvereinbarungen getroffen worden
sein, so haben die darin genannten Vereinbarungen Vorrang vor diesen AGB.


4. Gegenseitige Verpflichtung

Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den anderen Vertragspartner bei der
Erbringung seiner Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen
bestmöglich zu unterstützen, um somit beiden Parteien einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf
zu ermöglichen.


5. Pflicht des Kunden zur Prüfung der Angaben im Exposé

Da es sich Angaben des Auftraggebers handelt, obliegt es dem Kunden selbst, diese zu überprüfen.

6. Vollmacht des Verkäufers
Der Verkäufer erteilt dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in alle behördlichen
Akten als auch gegenüber dem WEGVerwalter zur Ausübung von Rechten, wie sie ihm als
Wohnungseigentümer zustehen. (Hinweis: Es empfiehlt sich eine eigens dafür ausgestellte Vollmacht.)

 

7. Vorkenntnis
Der Kunde erkennt das Angebot des Maklers als ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages an. Ist
das angebotene Objekt bereits bekannt, so ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb
von drei Werktagen, unter Angabe der Quelle zu widersprechen. Hierzu genügt ein Schreiben, EMail oder
Faxbrief an den Makler. Widerspricht der Kunde nicht, so ist es ihm danach verwehrt, sich auf eine
Vorkenntnis berufen. Im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages ist er verpflichtet, die
jeweilige Maklerprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten.


8. Früherer Maklervertrag

Hatte eine anderer Makler bisher einen Vermittlungsauftrag, so wird der Kunde bei diesem eine
Auflistung anfordern, aus der ersichtlich ist, wem das Objekt bereits angeboten wurde.


9. Verbot der Weitergabe von Informationen

Sämtliche Informationen, die der Kunde vom Makler erhält, sind nur und einzig und allein für ihn
bestimmt. Es ist ihm deshalb ausdrücklich untersagt, jedwede Information ohne schriftliche Zustimmung
des Maklers an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt ein
Dritter, dem er die Informationen weitergegeben hat, einen Hauptvertrag mit dem Auftraggeber des
Maklers ab, so ist der Kunde verpflichtet, gegenüber dem Makler Schadensersatz in Höhe der
vereinbarten Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu leisten.


10. Doppeltätigkeit des Maklers

Im Falle dessen, dass es sich um einen zu vermittelnden Kaufvertrag handelt, darf der Makler sowohl für
den Verkäufer als auch den Käufer provisionspflichtig tätig werden.

Im Falle eines zu vermittelnden Mietvertrages darf der Makler nur entweder für den Vermieter oder nur
für den Mieter provisionspflichtig tätig sein.


11. Maklerprovision

Es gelten die im Inserat, Exposé oder im Maklervertrag genannten Provisionssätze.


12. Pauschaler Aufwendungsersatz

Dem Makler steht ein pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe von 10% der vorgesehenen
Gesamtprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu, wenn der Auftraggeber trotz vorangegangener
Unterlassungsaufforderung weiterhin so schwerwiegend gegen den Vertrag verstößt, dass dem Makler
objektiv die Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann. Dies gilt nicht beim Auftrag eines
Wohnungssuchenden. In diesem Falle ist der pauschale Aufwendungsersatz auf 25 € begrenzt.


13. Vertragsstrafe bei Nichtabschluss des Hauptvertrages

Vermittelt der Makler nachweislich einen vertragsbereiten Interessenten und schließt der Auftraggeber
mit diesem keinen Hauptvertrag ab, so hat der Auftraggeber dem Makler eine Pauschale von 25% der
vereinbarten Provision zu vergüten. Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden.


14. Provisionsanspruch bei nachträglicher Aufhebung des Hauptvertrages

Der Provisionsanspruch des Maklers entfällt nicht, wenn der nachgewiesene oder vermittelte
Hauptvertrag nachträglich aufgehoben oder rückgängig gemacht oder einvernehmlich aufgehoben wird.
Die Parteien vereinbaren in diesem Falle eine Zahlung von 25% der ursprünglich vereinbarten
Maklerprovision.


15. Rückfrageklausel

Vor Abschluss eines Hauptvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber den Makler unter Angabe des
Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners zu informieren. Damit soll dem Makler die
Möglichkeit gegeben werden zu prüfen, ob der Hauptvertrag infolge seiner Nachweis oder
Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist. Ferner erteilt der Verkäufer auch nach Abschluss des
Hauptvertrages dem Makler für die Dauer von 12 Monaten Vollmacht zur Einsichtnahme in das
Grundbuch.

16. Haftung, Haftungsbegrenzung
Der Makler hat die an den Kunden weitergegebenen Angaben nicht auf deren Vollständigkeit und
Richtigkeit geprüft. Er hat die Angaben weitergegeben, die er vom Verkäufer oder Vermieter/Verpächter
oder einem beauftragten Dritten erhalten hat. Es ist daher Aufgabe des Kunden, die Angaben zu
überprüfen. Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt der Makler keine Haftung.

Die Haftung des Maklers ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt.


17. Verjährung

Ansprüche des Kunden gegenüber dem Makler verjähren nach drei Jahren. Sollte die gesetzliche
Verjährungsfrist im Einzelfall eine kürzere sein, so gilt diese.


18. Nebenabreden, zusätzliche Vereinbarungen

Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des
vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger
prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die
Zustimmung bzw. die Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.


19. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Maklervertrages nichtig oder unwirksam
sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn
innerhalb einer Regelung ein Teil nichtig oder unwirksam ist, ein anderer Teil hingegen gültig oder
wirksam. Die jeweils nichtige oder unwirksame Bestimmung soll durch die ersetzt werden, die dem
ursprünglich gewollten und den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt
ohne den übrigen Vereinbarungen zuwider zu laufen.


20. Gerichtstand

Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des HGB so ist Gerichtsstand der
Firmensitz des Maklers Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik
Deutschland.

Alternativ können Sie sich hier die AGB’s als PDF herunterladen